GDE-Werkzeuge GmbH - Precision cutting tools

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GDE-WERKZEUGE GMBH " THE CUTTING EDGE OF TECHNOLOGY "
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GENERAL TERMS
GDE-WERKZEUGE GMBH

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) liegen allen unseren Verträgen über die Lieferung von Waren zugrunde. Sie gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen werden nur verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen.


§ 2 Zustandekommen des Vertrages

1. Unsere Angebote sowie unsere Angaben und Auskünfte sind freibleibend und unverbindlich.

2. Für den Umfang unserer Leistung ist die durch uns erfolgte, mit der Bestellung übereinstimmende Auftragsbestätigung allein maßgebend.


§ 3 Preise/Lieferung/Verpackung

Unsere Preise gelten netto ab Werk in Halver. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung nicht ein. Versicherungen gegen Transportschäden führen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und dessen Kosten aus. Die Bezahlung der Ware hat

a) bei erstmaligem Rechtsgeschäft im Voraus bei Meldung der Versandbereitschaft durch uns,

b) bei laufenden Geschäftsbeziehungen innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum

zu erfolgen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Wir gewähren 2% Skonto bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum.


§ 4 Zahlungsverzug

Wir sind berechtigt, ab Eintritt des Fälligkeitstages Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Bei Zahlungsverzug haben wir zusätzlich einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 EUR. Wir sind berechtigt, diese Pauschale auch dann geltend zu machen, wenn der Besteller mit einer Abschlagszahlung oder sonstigen Ratenzahlung in Verzug geraten ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.


§ 5 Lieferung

Unsere Lieferung erfolgt ab Werk. Der Umfang und der Liefertermin ergeben sich aus unserer mit dem Angebot übereinstimmenden Auftragsbestätigung. Die Wahl der Versandart und der Verpackung erfolgt durch uns. Dies gilt nicht, wenn der Besteller eine ausdrückliche Weisung erteilt hat. Abweichende Vereinbarungen in Text- oder Schriftform sind möglich. Teillieferungen sind zulässig und werden getrennt berechnet.


§ 6 Selbstbelieferungsvorbehalt

Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten; unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe von § 10 dieser Bedingungen unberührt. Wir werden wird den Besteller unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn der Besteller zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Wir werden dem Besteller im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.


§ 7 Gefahrübergang

Mit der Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft an den Besteller ist die Ware unverzüglich abzunehmen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache geht beim Abholen mit der Übergabe auf den Besteller, bei Versendung bei Übergabe an die Transportperson über.


§ 8 Gewährleistungsansprüche/Rügeobliegenheit

1. Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche gegen uns ist, dass der Besteller seinen Pflichten aus § 377 HGB nachkommt, sog. Mängelrüge. Eine Mängelrüge ist als rechtzeitig anzusehen, wenn sie innerhalb einer Frist von 5 Werktagen, gerechnet ab Eingang der Lieferung beim Besteller oder bei versteckten Mängeln innerhalb einer Frist von 5 Werktagen ab Entdeckung erfolgt. Ist die Ware von dem Besteller abgenommen oder hat eine Vorab-Prüfung stattgefunden, ist die Mängelrüge insoweit ausgeschlossen, wenn der Mangel bereits zu diesem Zeitpunkt hätte festgestellt werden können.

2. Ist die Mängelrüge berechtigt, leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Fristsetzung des Bestellers fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt verlangen.

3. Ein Rücktritt ist bei nur geringfügigen Mängeln nicht möglich.


§ 9 Ausschluss der Gewährleistung

Ausgeschlossen ist unsere Gewährleistung in den Fällen der ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwendung, der fehlerhaften oder nicht ordnungsgemäßen Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder vom Besteller beauftragten Dritten, der natürlichen Abnutzung, der fehlerhaften oder nachlässigen Behandlung, des Einsatzes ungeeigneter Betriebsmittel, dem Einwirken chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, sofern diese nicht von uns zu verantworten sind.


§ 10 Haftungsausschluss

1. Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.

2. Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 11 dieser AGB, die Haftung für Unmöglichkeit nach § 12 dieser AGB.

3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


§ 11 Verzugshaftungsbegrenzung / Höhere Gewalt

1. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, weltweite oder kontinentale Pandemien oder auf ähnliche, nicht von uns zu vertretende Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.

2. Wir haften bei Verzug mit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen des Verzugs wird unsere Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5,0 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 5,0% des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind - auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 dieses Abs. (2) gegeben ist. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


§ 12 Begrenzte Haftung bei Unmöglichkeit

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, haften wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Unmöglichkeit beschränkt sich der Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz neben und/oder statt der Leistung einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen insgesamt auf 5 % des Wertes der Lieferung. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind - auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer Fall nach S. 1 gegeben ist. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


§ 13 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor.

2. Dem Besteller ist es gestattet, die gelieferte Ware zu verarbeiten oder umzubilden. Die Verarbeitung erfolgt für uns. Ist der Wert der uns gehörenden Ware jedoch geringer als der Wert der nicht uns gehörenden Ware und/oder der Verarbeitung, so erwerben wir Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) der verarbeiteten Ware zum Wert der der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit wir nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwerben, räumt der Besteller uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) der dem Besteller gehörenden Neuware zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ein. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung. Soweit wir Eigentum oder Miteigentum erlangen, verwahrt der Besteller die Ware für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf.

3. Für den Fall der Veräußerung der Ware oder der Neuware tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kundenmit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Ware entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

4. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt. Der Besteller wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dessen Kunden verlangen.

5. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller uns die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmererforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

6. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung der Ware oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes der Ware oder Neuware an den Besteller erfolgt. Der Besteller hat mit dem Kunden auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Kunde Eigentum erwirbt.

7. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigegeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der uns zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Und steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

8. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Ware oder der Neuware zu verlangen und/oder - erforderlichenfalls nach Fristsetzung - vom Vertrag zurückzutreten; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen der Ware oder der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, dies wird ausdrücklich von uns erklärt.


§ 14 Insolvenzfall

Stellt der Besteller seine Verpflichtungen zur Lieferung oder zur Zahlung ein oder wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt oder mangels Masse abgelehnt oder wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so sind wir berechtigt, für den zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Umfang vom Vertrag zurückzutreten.


§ 15 Verjährung

1. Die Verjährungsfrist wegen Mängeln beträgt - gleich aus welchem Rechtsgrund - einheitlich ein Jahr.

2. Die für Schadensersatzansprüche geltenden Verjährungsfristen nach Abs. (1) gelten für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.

3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten jedoch mit folgender Maßgabe:

a. Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

b. Die Verjährungsfristen gelten zudem nicht, soweit der Kaufgegenstand ein Bauwerk ist oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwandt wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht oder soweit es um das dingliche Recht eines Dritten geht, aufgrund dessen die Herausgabe des Kaufgegenstandes verlangt werden kann.

c. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle - nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bestehender - schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

5. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Ablieferung.

6. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

7. Die vorstehenden Regelungen gelten, soweit sie auch für Schadensersatzansprüche gelten, entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.

8. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


§ 16 Aufrechnungsverbot

Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


§ 17 Datenschutz & EDV-Verarbeitung

Der Besteller stimmt zu, dass zum Zwecke der Abwicklung des Vertragsverhältnisses die notwendigen Daten unter Berücksichtigung der Anforderungen des gesetzlichen Datenschutzes von uns in elektronischen Dateien gespeichert werden.


§ 18 Schlussbestimmungen

1. Mündliche Nebenabreden gelten nur dann, wenn diese durch uns in Schrift- oder Textform bestätigt werden.

2. Der ausschließliche Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten liegt bei dem Gericht in dessen Gerichtsbezirk sich Halver befindet. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Klauseln davon unberührt. Der Besteller verpflichtet sich, sich gemeinsam mit uns auf eine Ersatzbestimmung zu einigen, die wirksam, durchsetzbar und für den Zweck der Bestellung und zum Schutz der beidseitigen Interessen geeignet ist. § 139 BGB findet keine Anwendung.



 
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